Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen).
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:Die in den Paragraphen 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;
für die pflichtversicherten Markthelfer (§ 4 Abs. 3 Z. 5) dem geschäftsführenden Partieführer;für die pflichtversicherten Markthelfer (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5,) dem geschäftsführenden Partieführer;
für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;
für die gemäß § 9 durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen;für die gemäß Paragraph 9, durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen;
für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d) dem Bundesministerium für Inneres;für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d,) dem Bundesministerium für Inneres;
für die pflichtversicherten Zeitsoldaten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5) dem Bundesminister für Landesverteidigung;für die pflichtversicherten Zeitsoldaten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 5,) dem Bundesminister für Landesverteidigung;
für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen dem Bund;für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen dem Bund;
für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4 lit. d) dem jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes.für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d,) dem jeweiligen Rechtsträger gemäß Paragraph 12 b, Absatz 3, des Zivildienstgesetzes.
(2)Absatz 2,§ 35 Abs. 3 gilt entsprechend.Paragraph 35, Absatz 3, gilt entsprechend.
(3)Absatz 3,Die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 7), ferner die nach § 4 Abs. 3 den Dienstnehmern gleichgestellten vollversicherten selbständig Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Markthelfer und der im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Gepäckträger, haben die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Das Gleiche gilt für die nach § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a bis c in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Personen. Die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.Die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,), ferner die nach Paragraph 4, Absatz 3, den Dienstnehmern gleichgestellten vollversicherten selbständig Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Markthelfer und der im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Gepäckträger, haben die in den Paragraphen 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Das Gleiche gilt für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Personen. Die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, sind hiebei entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093478
alte Dokumentnummer
N6195545468L