Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44aParagraph 44 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4 und 5 VersichertenVorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4, Absatz 4 und 5 Versicherten
§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz eins,Für die nach § 4 Abs. 4 oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des VertragsabschlussesFür die nach Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder
die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)
noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß § 5a Abs. 1, erhöht um einen Schilling, heranzuziehen.noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins,, erhöht um einen Schilling, heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen, wobei § 44 Abs. 8 anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage nachzubemessen. Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage ausschließlich auf Grund von Versicherungsverhältnissen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu berechnen, so ist als endgültige allgemeine Beitragsgrundlage die vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher ist.Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen, wobei Paragraph 44, Absatz 8, anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage nachzubemessen. Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage ausschließlich auf Grund von Versicherungsverhältnissen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 zu berechnen, so ist als endgültige allgemeine Beitragsgrundlage die vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher ist.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 600/1996)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,)
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093492
alte Dokumentnummer
N6195545482L