Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 6/1968Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Allgemeine Beitragsgrundlage bei verspäteter Anmeldung.
§ 48.Paragraph 48,
Sind auf Grund verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Anmeldung Beiträge nachzuzahlen, so sind sie nach dem Entgelt, auf das gleichartig Versicherte im Zeitpunkt der Nachberechnung Anspruch haben, zu berechnen; für die Beitragszahlung sind auch die sonstigen in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093496
alte Dokumentnummer
N6195545486L