Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1960Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung.
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Trifft ein Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme eines Anspruches auf Alters(Knappschaftsalters)rente und eines Anspruches auf Hinterbliebenenrente nach einem Alters(Knappschaftsalters)rentner mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit dem halben Betrage des niedrigeren der beiden Rentenansprüche.
(2)Absatz 2,Tritt an Stelle einer Versehrtenrente Anstaltspflege oder Versehrtengeld, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung in der bisherigen Höhe weiter. Lief vor der Anstaltspflege oder dem Bezug des Versehrtengeldes keine Rente, so steht die Anstaltspflege oder der Bezug des Versehrtengeldes für die Anwendung des Abs. 1 dem Bezug der Vollrente gleich.Tritt an Stelle einer Versehrtenrente Anstaltspflege oder Versehrtengeld, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung in der bisherigen Höhe weiter. Lief vor der Anstaltspflege oder dem Bezug des Versehrtengeldes keine Rente, so steht die Anstaltspflege oder der Bezug des Versehrtengeldes für die Anwendung des Absatz eins, dem Bezug der Vollrente gleich.
(3)Absatz 3,Wird die Rente aus der Unfallversicherung abgefunden, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung in der sich nach dem Betrage der beiden Ansprüche gemäß Abs. 1 ergebenden Höhe durch so viele Monate, als der Abfindungsbetrag volle Monatsbeträge der Unfallrente enthält.Wird die Rente aus der Unfallversicherung abgefunden, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung in der sich nach dem Betrage der beiden Ansprüche gemäß Absatz eins, ergebenden Höhe durch so viele Monate, als der Abfindungsbetrag volle Monatsbeträge der Unfallrente enthält.
Schlagworte
Altersrente, Knappschaftsaltersrente, Altersrentner, Knappschaftsaltersrentner
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093555
alte Dokumentnummer
N6195545545L