Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. VI, BGBl. I Nr. 152/2004zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,
Text
Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Ein Dienstgeber, der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten oder von ihm übernommen und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
(2)Absatz 2,Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft, so ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung.
(3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 oder 2 Verantwortliche ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der VerhandlungDer nach Absatz eins, oder 2 Verantwortliche ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der Verhandlung
die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
(4)Absatz 4,Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Zahlungsverpflichtete seine nach Abs. 3 Z. 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält.Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Zahlungsverpflichtete seine nach Absatz 3, Ziffer 2, eingegangene Verpflichtung nicht einhält.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093592
Alte Dokumentnummer
N6195545582L