Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 157Paragraph 157
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
7. UNTERABSCHNITT.
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.
Umfang des Versicherungsschutzes.
§ 157.Paragraph 157,
Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (§ 120 Abs. 1 Z 3) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind. Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3,) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093644
alte Dokumentnummer
N6195545634L