Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 6/1968Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163Paragraph 163
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Stillgeld.
§ 163.Paragraph 163,
(1)Absatz eins,Solange die Versicherte oder die Angehörige (§ 158 Abs. 1) ihr Kind selbst stillt, gebührt ein Stillgeld bis zur Dauer von zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Satzung kann diese Frist bis auf 26 Wochen verlängern. § 162 Abs. 5 gilt entsprechend.Solange die Versicherte oder die Angehörige (Paragraph 158, Absatz eins,) ihr Kind selbst stillt, gebührt ein Stillgeld bis zur Dauer von zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Satzung kann diese Frist bis auf 26 Wochen verlängern. Paragraph 162, Absatz 5, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,Das tägliche Stillgeld beträgt für jedes Kind 2 S. Es kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 5 S erhöht werden.
(3)Absatz 3,In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente und in der Krankenversicherung der gemäß § 9 einbezogenen Personen wird Stillgeld nicht gewährt.In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente und in der Krankenversicherung der gemäß Paragraph 9, einbezogenen Personen wird Stillgeld nicht gewährt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Dokumentnummer
NOR12093650
alte Dokumentnummer
N6195545640L