Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 186Paragraph 186
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 186.Paragraph 186,
(1)Absatz eins,Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.
(2)Absatz 2,Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß § 53 Abs. 9 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 53, Absatz 9, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018
Dokumentnummer
NOR12093676
Alte Dokumentnummer
N6195545666L