Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1960Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205aParagraph 205 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zusatzrente für Schwerversehrte.
§ 205a.Paragraph 205 a,
(1)Absatz eins,Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.Schwerversehrten (Paragraph 205, Absatz 4,) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2)Absatz 2,Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093699
alte Dokumentnummer
N6195545689L