Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 213Paragraph 213
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Witwen(Witwer)beihilfe
§ 213.Paragraph 213,
(1)Absatz eins,Hat die Witwe (der Witwer) eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, so erhält sie (er) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe 40 vH der Bemessungsgrundlage.
(2)Absatz 2,Die Witwen(Witwer)beihilfe wird, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten bezogen hat, von dem Unfallversicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen Unfallversicherungsträger gewährt, der die Rente nach der höchsten Bemessungsgrundlage zu leisten hatte.
(3)Absatz 3,§ 217 ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 217, ist entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Dokumentnummer
NOR12093707
alte Dokumentnummer
N6195545697L