Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 282/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 216Paragraph 216
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Witwerrente.
§ 216.Paragraph 216,
(1)Absatz eins,Dem Witwer einer Versicherten, deren Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Witwerrente von jährlich 40 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Ehegattin seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
(2)Absatz 2,Witwerrente in dem in Abs. 1 bezeichneten Ausmaß gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wennWitwerrente in dem in Absatz eins, bezeichneten Ausmaß gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
der Mann im Zeitpunkt des Todes der Versicherten erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
Die Witwerrente gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093712
alte Dokumentnummer
N6195545702L