Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 285Paragraph 285
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Knappschaftspension, Ausmaß
§ 285.Paragraph 285,
(1)Absatz eins,Die Knappschaftspension besteht aus den im § 284 Abs. 1 angeführten Bestandteilen.Die Knappschaftspension besteht aus den im Paragraph 284, Absatz eins, angeführten Bestandteilen.
(2)Absatz 2,Als Hundertsatz für den Steigerungsbetrag gebührt für jeden Versicherungsmonat 0,1.
(3)Absatz 3,Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich der sich nach Abs. 2 ergebende Hundertsatz für je zwölf Monate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 1,2 mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz für den Steigerungsbetrag 28 nicht übersteigt (Zurechnungszuschlag). § 284 Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.Liegt der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich der sich nach Absatz 2, ergebende Hundertsatz für je zwölf Monate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 1,2 mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz für den Steigerungsbetrag 28 nicht übersteigt (Zurechnungszuschlag). Paragraph 284, Absatz 2, zweiter Satz gilt entsprechend.
(4)Absatz 4,Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß § 235 Abs. 2 bis zum Höchstausmaß von 280 Versicherungsmonaten zu berücksichtigen.Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß Paragraph 235, Absatz 2 bis zum Höchstausmaß von 280 Versicherungsmonaten zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 1,5 vT der Bemessungsgrundlage. § 284 Abs. 7 zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 3,) 1,5 vT der Bemessungsgrundlage. Paragraph 284, Absatz 7, zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024
Dokumentnummer
NOR12093810
alte Dokumentnummer
N6195545800L