Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 318Paragraph 318
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (§ 317 Abs. 3) durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (Paragraph 317, Absatz 3,) durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
§ 318.Paragraph 318,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt nach Anhörung des Hauptverbandes den Inhalt der Vereinbarung gemäß § 317 Abs. 3, insbesondere die Höhe des Pauschbetrages, wennDas Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt nach Anhörung des Hauptverbandes den Inhalt der Vereinbarung gemäß Paragraph 317, Absatz 3,, insbesondere die Höhe des Pauschbetrages, wenn
nicht binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eine solche Vereinbarung zustande kommt;
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung eine neue abgeschlossen wird.
(2)Absatz 2,Der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß Abs. 1 bestimmte Inhalt der Vereinbarung verliert mit dem Inkrafttreten einer von den Versicherungsträgern gemäß § 317 Abs. 3 abgeschlossenen Vereinbarung seine Wirksamkeit.Der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß Absatz eins, bestimmte Inhalt der Vereinbarung verliert mit dem Inkrafttreten einer von den Versicherungsträgern gemäß Paragraph 317, Absatz 3, abgeschlossenen Vereinbarung seine Wirksamkeit.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024
Dokumentnummer
NOR12093850
alte Dokumentnummer
N6195545840L