Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 345Paragraph 345
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Landesberufungskommission
§ 345.Paragraph 345,
(1)Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzendem und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(2)Absatz 2,Die Landesberufungskommission ist zuständig:
zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 344 Abs. 3.zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß Paragraph 344, Absatz 3,
(3)Absatz 3,§ 346 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder.Paragraph 346, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder.
Schlagworte
Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Dokumentnummer
NOR12093885
alte Dokumentnummer
N6195545875L