Rechtstracker.at

§ 348c ASVG

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 111/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 348c heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 348c01.01.201431.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 130/2013
§ 348c01.01.198631.12.2013 BGBl. Nr. 111/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 348 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 111/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 130/2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beendigung von Vertragsbeziehungen

Paragraph 348 c,

  1. Absatz eins,Der Gesamtvertrag kann durch den Hauptverband namens der Krankenversicherungsträger gegenüber einem Apotheker zum Ende jedes Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist teilgekündigt werden, wenn eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Gesamtvertrages vorliegt, daß die Aufrechterhaltung vertraglicher Beziehungen für die hauptsächlich betroffenen Krankenversicherungsträger nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und zu begründen.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband kann den Gesamtvertrag auch noch nach Abschluß eines Verfahrens im Sinne des Paragraph 348 d, Absatz 2, gemäß Absatz eins, teilkündigen.
  3. Absatz 3,Der gekündigte Apotheker kann die Teilkündigung innerhalb von zwei Wochen bei der Bundesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Bundesschiedskommission hat die Kündigung für unwirksam zu erklären, wenn die in Absatz eins, genannten Kündigungsgründe nicht vorliegen. Der Einspruch hat bis zur Entscheidung der Bundesschiedskommission aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093892

alte Dokumentnummer

N6195545882L