Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 365Paragraph 365
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen.
§ 365.Paragraph 365,
(1)Absatz eins,Ein Arbeitsunfall ist behördlich zu erheben, wenn es der Träger der Unfallversicherung bei der nach dem Unfallorte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, bei der nach dem Unfallorte zuständigen Berghauptmannschaft beantragt.
(2)Absatz 2,Unfallserhebungen sind nach Einlangen des Antrages ohne Verzug und in der Regel an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Erhebung ist nach Möglichkeit der Versehrte beizuziehen. Außerdem sind von der Vornahme der Erhebung der Träger der Unfallversicherung, das zuständige Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Land- und Forstwirtschaftsinspektion) sowie, wenn der Unfall einen Dienstnehmer betroffen hat, der Dienstgeber und der Betriebsrat (die Vertrauensmänner) des Betriebes zu verständigen. Diese Stellen können sich durch Vertreter an der Erhebung beteiligen. Das Ergebnis der Erhebungen ist dem Unfallversicherungsträger sobald wie möglich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,§ 21 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, und § 21 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund des § 92 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Ausführungsbestimmungen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.Paragraph 21, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, und Paragraph 21, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund des Paragraph 92, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Ausführungsbestimmungen werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Dokumentnummer
NOR12093914
alte Dokumentnummer
N6195545904L