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§ 440a ASVG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 20/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 440a01.01.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 3/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 440a01.01.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 171/2004
§ 440a01.09.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 140/2002
§ 440a01.09.200131.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 99/2001
§ 440a01.07.200031.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 43/2000
§ 440a01.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 20/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 440 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 20/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 43/2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mitglieder des Beirates

Paragraph 440 a,

  1. Absatz eins,Die bei den Versicherungsträgern errichteten Beiräte bestehen aus Vertretern von
    1. Ziffer eins
      Beziehern einer Pension (Rente), sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
    2. Ziffer 2
      nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Dienstnehmern,
    3. Ziffer 3
      Dienstgebern der in Ziffer 2, bezeichneten Dienstnehmer,
    4. Ziffer 4
      Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz, Beschäftigungsort (ihre Betriebsstätte) im Sprengel des in Betracht kommenden Versicherungsträgers haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt diesem Versicherungsträger als Leistungsberechtigter, pflichtversicherter Dienstnehmer oder Dienstgeber von solchen angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß Paragraph 440 c, Absatz 2, vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
  3. Absatz 3,Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, welche in der Verbandskonferenz (Paragraph 441, Absatz 2,) vertreten sind, zusammen.
  4. Absatz 4,Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Paragraph 420, Absatz 5, Ziffer eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Reise- und Aufenthaltskosten
    1. Ziffer eins
      höchstens viermal im Kalenderjahr, beschränkt auf die Teilnahme an Sitzungen des Beirates gemäß Paragraph 440, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung (Verbandskonferenz) und des Vorstandes (Verbandsvorstandes) (Paragraph 453, Absatz eins, Ziffer 5,)
    gebühren.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093991

alte Dokumentnummer

N6195545981L