Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 440aParagraph 440 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Mitglieder des Beirates
§ 440a.Paragraph 440 a,
(1)Absatz eins,Die bei den Versicherungsträgern errichteten Beiräte bestehen aus Vertretern von
Beziehern einer Pension (Rente), sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Dienstnehmern,
Dienstgebern der in Z 2 bezeichneten Dienstnehmer,Dienstgebern der in Ziffer 2, bezeichneten Dienstnehmer,
Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz, Beschäftigungsort (ihre Betriebsstätte) im Sprengel des in Betracht kommenden Versicherungsträgers haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt diesem Versicherungsträger als Leistungsberechtigter, pflichtversicherter Dienstnehmer oder Dienstgeber von solchen angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 440c Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz, Beschäftigungsort (ihre Betriebsstätte) im Sprengel des in Betracht kommenden Versicherungsträgers haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt diesem Versicherungsträger als Leistungsberechtigter, pflichtversicherter Dienstnehmer oder Dienstgeber von solchen angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß Paragraph 440 c, Absatz 2, vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
(3)Absatz 3,Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, welche in der Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 2) vertreten sind, zusammen.Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, welche in der Verbandskonferenz (Paragraph 441, Absatz 2,) vertreten sind, zusammen.
(4)Absatz 4,Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
(5)Absatz 5,§ 420 Abs. 5 Z 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Reise- und AufenthaltskostenParagraph 420, Absatz 5, Ziffer eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Reise- und Aufenthaltskosten
höchstens viermal im Kalenderjahr, beschränkt auf die Teilnahme an Sitzungen des Beirates gemäß § 440 Abs. 2,höchstens viermal im Kalenderjahr, beschränkt auf die Teilnahme an Sitzungen des Beirates gemäß Paragraph 440, Absatz 2,,
für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung (Verbandskonferenz) und des Vorstandes (Verbandsvorstandes) (§ 453 Abs. 1 Z 5)für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung (Verbandskonferenz) und des Vorstandes (Verbandsvorstandes) (Paragraph 453, Absatz eins, Ziffer 5,)
gebühren.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Dokumentnummer
NOR12093991
alte Dokumentnummer
N6195545981L