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§ 440f ASVG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 20/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 440f01.01.200531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 171/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 440f01.09.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 99/2001
§ 440f01.07.200031.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 43/2000
§ 440f01.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 20/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 440 f

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 20/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 43/2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vorsitz im Beirat, Sitzungen

Paragraph 440 f,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, genannten Personen und für dessen Amtsdauer gewählte Vorsitzende zu führen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Beiratsmitglieder als auch jener Gruppe der Beiratsmitglieder, welcher der zu Wählende angehört, erforderlich. Gleichzeitig ist auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat unbeschadet des Absatz 2, zu den Sitzungen einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Sitzung des Beirates ist vom Obmann des Versicherungsträgers (Präsidenten des Hauptverbandes) einzuberufen. Er hat dabei auf die Wahl des Vorsitzenden des Beirates hinzuwirken. Bis zu dessen Wahl hat seine Obliegenheiten der Obmann (Präsident) wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich. Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschlußfähig.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093996

alte Dokumentnummer

N6195545986L