Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 440fParagraph 440 f
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Vorsitz im Beirat, Sitzungen
§ 440f.Paragraph 440 f,
(1)Absatz eins,Den Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im § 440a Abs. 1 Z 1 und Z 4 genannten Personen und für dessen Amtsdauer gewählte Vorsitzende zu führen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Beiratsmitglieder als auch jener Gruppe der Beiratsmitglieder, welcher der zu Wählende angehört, erforderlich. Gleichzeitig ist auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat unbeschadet des Abs. 2 zu den Sitzungen einzuberufen.Den Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, genannten Personen und für dessen Amtsdauer gewählte Vorsitzende zu führen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Beiratsmitglieder als auch jener Gruppe der Beiratsmitglieder, welcher der zu Wählende angehört, erforderlich. Gleichzeitig ist auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat unbeschadet des Absatz 2, zu den Sitzungen einzuberufen.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Sitzung des Beirates ist vom Obmann des Versicherungsträgers (Präsidenten des Hauptverbandes) einzuberufen. Er hat dabei auf die Wahl des Vorsitzenden des Beirates hinzuwirken. Bis zu dessen Wahl hat seine Obliegenheiten der Obmann (Präsident) wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich. Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschlußfähig.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Dokumentnummer
NOR12093996
alte Dokumentnummer
N6195545986L