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§ 442d ASVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 20/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 442d01.09.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 99/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2004
§ 442d01.01.199431.08.2001 BGBl. Nr. 20/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 442 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 20/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001danach: BGBl. I Nr. 99/2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Aufgaben und Zustimmung der Kontrollversammlung

Paragraph 442 d,

  1. Absatz eins,Paragraph 436, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Generalversammlung und des Vorstandes die Verbandskonferenz und der Verbandsvorstand des Hauptverbandes treten.
  2. Absatz 2,In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Verbandskonferenz bzw. des Verbandsvorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:
    1. Ziffer eins
      die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen;
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung der Kontrollversammlung, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den Paragraphen 23, Absatz 6, 24, Absatz 2 und 25 Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über die Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
    5. Ziffer 5
      die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten und die Erstellung von Dienstpostenplänen;
    6. Ziffer 6
      die Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, sowie Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 13;
    7. Ziffer 7
      die Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11,, wenn die Gesamtverträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen.
    Paragraph 437, Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Vorstandes der Verbandsvorstand (die Verbandskonferenz) und an die Stelle der Generalversammlung die Verbandskonferenz tritt.
  3. Absatz 3,Wird in den Fällen des Paragraph 447 c, Absatz 4, eine Entscheidung des Verbandsvorstandes mit Stimmenmehrheit getroffen, so hat die Kontrollversammlung hiezu so rechtzeitig Stellung zu nehmen, daß eine fristgerechte Vorlage an den Bundesminister für Arbeit und Soziales möglich ist.

Schlagworte

Erhaltungsarbeit, dienstrechtliches Verhältnis, besoldungsrechtliches Verhältnis

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094002

alte Dokumentnummer

N6195545992L