Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 442dParagraph 442 d
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Aufgaben und Zustimmung der Kontrollversammlung
§ 442d.Paragraph 442 d,
(1)Absatz eins,§ 436 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Generalversammlung und des Vorstandes die Verbandskonferenz und der Verbandsvorstand des Hauptverbandes treten.Paragraph 436, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Generalversammlung und des Vorstandes die Verbandskonferenz und der Verbandsvorstand des Hauptverbandes treten.
(2)Absatz 2,In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Verbandskonferenz bzw. des Verbandsvorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:
die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen;
die Beschlußfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung der Kontrollversammlung, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
die Beschlußfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2;die Beschlußfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den Paragraphen 23, Absatz 6, 24, Absatz 2 und 25 Absatz 2,;
die Beschlußfassung über die Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten und die Erstellung von Dienstpostenplänen;
die Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 sowie Abs. 5 Z 1, 2 und 13;die Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, sowie Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 13;
die Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß § 31 Abs. 3 Z 11, wenn die Gesamtverträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen.die Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11,, wenn die Gesamtverträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen.
§ 437 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Vorstandes der Verbandsvorstand (die Verbandskonferenz) und an die Stelle der Generalversammlung die Verbandskonferenz tritt.Paragraph 437, Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Vorstandes der Verbandsvorstand (die Verbandskonferenz) und an die Stelle der Generalversammlung die Verbandskonferenz tritt.
(3)Absatz 3,Wird in den Fällen des § 447c Abs. 4 eine Entscheidung des Verbandsvorstandes mit Stimmenmehrheit getroffen, so hat die Kontrollversammlung hiezu so rechtzeitig Stellung zu nehmen, daß eine fristgerechte Vorlage an den Bundesminister für Arbeit und Soziales möglich ist.Wird in den Fällen des Paragraph 447 c, Absatz 4, eine Entscheidung des Verbandsvorstandes mit Stimmenmehrheit getroffen, so hat die Kontrollversammlung hiezu so rechtzeitig Stellung zu nehmen, daß eine fristgerechte Vorlage an den Bundesminister für Arbeit und Soziales möglich ist.
Schlagworte
Erhaltungsarbeit, dienstrechtliches Verhältnis, besoldungsrechtliches Verhältnis
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Dokumentnummer
NOR12094002
alte Dokumentnummer
N6195545992L