Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 471hParagraph 471 h
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beitragsgrundlage, Beitragspflicht und Fälligkeit der Beiträge
§ 471h.Paragraph 471 h,
(1)Absatz eins,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag von 467 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag von 467 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 6,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2,Die Beiträge für den in § 471g bezeichneten Kalendermonat hat zur Gänze der Versicherte zu tragen, wobei jedoch die für diesen Zeitraum vom Versicherten und seinem Dienstgeber bereits entrichteten Beiträge anzurechnen sind.Die Beiträge für den in Paragraph 471 g, bezeichneten Kalendermonat hat zur Gänze der Versicherte zu tragen, wobei jedoch die für diesen Zeitraum vom Versicherten und seinem Dienstgeber bereits entrichteten Beiträge anzurechnen sind.
(3)Absatz 3,Die Beiträge gemäß Abs. 2 sind vom Träger der Krankenversicherung vorzuschreiben. Sie sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.Die Beiträge gemäß Absatz 2, sind vom Träger der Krankenversicherung vorzuschreiben. Sie sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2024
Dokumentnummer
NOR12094057
Alte Dokumentnummer
N6195546047L