Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 385/1970Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 472bParagraph 472 b
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles
§ 472b.Paragraph 472 b,
In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden: In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, sind entsprechend anzuwenden:
§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;Paragraph 119, über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;die Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319 a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des Paragraph 320 b, über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;
die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;
die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach Paragraph 472, versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Dokumentnummer
NOR12094060
alte Dokumentnummer
N6195546050L