Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 473Paragraph 473
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Träger der Krankenversicherung.
§ 473.Paragraph 473,
(1)Absatz eins,Träger der Krankenversicherung für die im § 472 bezeichneten Personen ist die im § 23 Abs. 1 Z. 3 genannte Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, bezeichneten Personen ist die im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.
(2)Absatz 2,Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Abs. 1 bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Die Schlußbilanz ist gemeinsam für beide Krankenversicherungen zu erstellen.Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Absatz eins, bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Die Schlußbilanz ist gemeinsam für beide Krankenversicherungen zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung gemäß § 472 zu enthalten.Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung gemäß Paragraph 472, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Dokumentnummer
NOR12094061
alte Dokumentnummer
N6195546051L