Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 67/1967Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 479bParagraph 479 b
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 479b.Paragraph 479 b,
(1)Absatz eins,Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z. 1 genannten Personen beginnt mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z. 2 genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.Die Krankenversicherung der im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen beginnt mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Die Krankenversicherung der im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.
(2)Absatz 2,Die Krankenversicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig ein Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung ausgezahlt wird.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Dokumentnummer
NOR12094069
alte Dokumentnummer
N6195546059L