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§ 488 ASVG

Fassungen
01.01.1965 bis 30.06.1967 — BGBl. Nr. 301/1964
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 488 heute01.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 139/2013
§ 48801.01.196530.06.1967 BGBl. Nr. 301/1964 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 488

Inkrafttretensdatum

01.01.1965BGBl. Nr. 301/1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1967aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1967

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Versicherungsbeiträge.

Paragraph 488,

  1. Absatz eins,In der Krankenversicherung der Bundesangestellten ist die Höhe des Beitrages mit einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, höchstens mit 4,4 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten festzusetzen. Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2 und des Paragraph 54, Absatz eins, über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen nur bis zur jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage (Absatz 2,) der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind. Die Beiträge sind so zu bemessen, daß die Einnahmen die Ausgaben der Anstalt decken. Übersteigen die Einnahmen der Anstalt die Ausgaben, so sind die Beiträge, wenn ein Betriebsfonds in der Höhe der dreifachen durchschnittlichen Monatsausgabe der letzten drei Betriebsjahre angesammelt und anzunehmen ist, daß die Einnahmen die Ausgaben auch weiterhin übersteigen werden, durch Änderung der Satzung entsprechend zu ermäßigen. Die Beiträge sind vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen. Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung einen Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 0,4 v. H. der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Erreichen die im vorhinein festgesetzten stehenden Bezüge der Versicherten nicht den Betrag der Mindestbemessungsgrundlage von 1000 S im Monat (Absatz 2,), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der Versicherten und dem Betrag von 1000 S entfällt, zur Gänze allein zu tragen.
  2. Absatz 2,In der Krankenversicherung der Bundesangestellten bilden die im vorhinein festgesetzten stehenden Bezüge der Versicherten bis zu einem Höchstausmaß von 4800 S im Monate, mindestens aber 1000 S im Monate, die Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen (Paragraphen 12 und 13 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937). Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2,) sind bei der Bemessung der Barleistungen in der Weise zu berücksichtigen, daß die Bemessungsgrundlage um ein Zwölftel erhöht wird. Als Monatsbezug gilt hiebei der Monatsdurchschnitt der innerhalb eines Kalenderjahres anfallenden im vorhinein festgesetzten stehenden Bezüge; die Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung des Monatsbezuges für die Bemessung der Beiträge außer Ansatz zu lassen.
  3. Absatz 3,Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung geregelt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1964

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094084

alte Dokumentnummer

N6195546074L