(1)Absatz eins,In der Krankenversicherung der Bundesangestellten ist die Höhe des Beitrages mit einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, höchstens mit 4,4 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten festzusetzen. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen nur bis zur jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage (Abs. 2) der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind. Die Beiträge sind so zu bemessen, daß die Einnahmen die Ausgaben der Anstalt decken. Übersteigen die Einnahmen der Anstalt die Ausgaben, so sind die Beiträge, wenn ein Betriebsfonds in der Höhe der dreifachen durchschnittlichen Monatsausgabe der letzten drei Betriebsjahre angesammelt und anzunehmen ist, daß die Einnahmen die Ausgaben auch weiterhin übersteigen werden, durch Änderung der Satzung entsprechend zu ermäßigen. Die Beiträge sind vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen. Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung einen Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 0,4 v. H. der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Erreichen die im vorhinein festgesetzten stehenden Bezüge der Versicherten nicht den Betrag der Mindestbemessungsgrundlage von 1000 S im Monat (Abs. 2), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der Versicherten und dem Betrag von 1000 S entfällt, zur Gänze allein zu tragen.In der Krankenversicherung der Bundesangestellten ist die Höhe des Beitrages mit einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, höchstens mit 4,4 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten festzusetzen. Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2 und des Paragraph 54, Absatz eins, über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen nur bis zur jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage (Absatz 2,) der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind. Die Beiträge sind so zu bemessen, daß die Einnahmen die Ausgaben der Anstalt decken. Übersteigen die Einnahmen der Anstalt die Ausgaben, so sind die Beiträge, wenn ein Betriebsfonds in der Höhe der dreifachen durchschnittlichen Monatsausgabe der letzten drei Betriebsjahre angesammelt und anzunehmen ist, daß die Einnahmen die Ausgaben auch weiterhin übersteigen werden, durch Änderung der Satzung entsprechend zu ermäßigen. Die Beiträge sind vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen. Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung einen Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 0,4 v. H. der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Erreichen die im vorhinein festgesetzten stehenden Bezüge der Versicherten nicht den Betrag der Mindestbemessungsgrundlage von 1000 S im Monat (Absatz 2,), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der Versicherten und dem Betrag von 1000 S entfällt, zur Gänze allein zu tragen.