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§ 506b ASVG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 676/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 506b heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 1/2002
§ 506b01.08.199831.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 138/1998
§ 506b01.01.199231.07.1998 BGBl. Nr. 676/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 506 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 676/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 138/1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation

Paragraph 506 b,

  1. Absatz eins,Beendet eine Person österreichischer Staatsangehörigkeit ein im Interesse der Republik Österreich gelegenes Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation, so haben diese Person oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das Recht, durch Entrichtung von Beiträgen für die Dauer des Dienstverhältnisses Pflichtbeitragszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten zu erwerben.
  2. Absatz 2,Der Erwerb von Versicherungszeiten nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, soweit die in Betracht kommende Zeit als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder für einen Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) zu berücksichtigen ist.
  3. Absatz 3,Der Beitrag nach Absatz eins, beträgt für jeden Monat des Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation 22,8 vH des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den die Person im letzten Monat vor Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,).
  4. Absatz 4,Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung ist Beitragsgrundlage für Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden, der jeweils nach Absatz 3, in Betracht kommende, auf den Monat entfallende Bruttobezug bzw. das 30fache der jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.
  5. Absatz 5,Für das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung steht das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gleich.
  6. Absatz 6,Der Antrag auf Entrichtung von Beiträgen nach Absatz eins, ist bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu stellen.
  7. Absatz 7,Die Beiträge nach Absatz eins, sind innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094106

Alte Dokumentnummer

N6195546096L