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§ 82 GehG

Fassungen
01.02.1956 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 54/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.02.1956BGBl. Nr. 54/1956

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 43/1995

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Sterbekostenbeitrag

Paragraph 82, (1) Stirbt der zeitverpflichtete Soldat, so gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem zeitverpflichteten Soldaten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung, die im Falle der Kündigung wegen Dienstunfähigkeit gebühren würde.

  1. Absatz 2,Sind anspruchsberechtigte gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teile den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tode gepflegt haben.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12094260

Alte Dokumentnummer

N61956102130