Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
Beschädigtenrente.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Absatz 2,Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verbindliche Richtsätze aufzustellen.Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 144) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
(BGBl. Nr. 164/1952, Art. I Z. 2)Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1952,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 283/1990 (Invalidenfürsorgebeirat); Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Dokumentnummer
NOR12094289
Alte Dokumentnummer
N6195711646A