Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen 1 095 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen 1 095 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
(2)Absatz 2,Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).
(3)Absatz 3,Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2 775 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 194 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2 775 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 194 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,)
Anmerkung
ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
NOR12094330
Alte Dokumentnummer
N6195711687A