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§ 56 KOVG 1957

Fassungen
01.07.1980 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 225/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5601.07.199331.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001
§ 5601.01.199230.06.1993 § → § BGBl. Nr. 687/1991
§ 5601.07.198031.12.1991 BGBl. Nr. 225/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 225/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991danach: BGBl. Nr. 687/1991

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch fünfzehn.
Rentenumwandlung.

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Auf Antrag eines Schwerbeschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung durch Übernahme der Kosten der weiteren Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, gegeben sind.
  2. Absatz 2,Schwerbeschädigten kann auf Antrag die Umwandlung der Rente durch Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung bewilligt werden, wenn sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sind, ständig besonderer Betreuung oder Pflege und Wartung bedürfen und keine Familienangehörigen haben, die hiefür sorgen können.
  3. Absatz 3,Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Absatz eins, oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,), die Familienzulagen (Paragraphen 16, 17,) und der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 14,) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (Paragraph 18,), Hilflosenzulage (Paragraph 18 a,) oder Blindenzulage (Paragraph 19,) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Absatz eins, die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Absatz 2,) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.
  4. Absatz 4,Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Absatz eins, oder 2 umgewandelt worden ist, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß Absatz 3, zur Deckung der Kosten der Unterbringung verwendet werden, den Betrag von 1 680 S nicht erreichen. An die Stelle des angeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachte Betrag.
  5. Absatz 5,Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente gemäß Absatz eins, oder 2 umgewandelt worden ist, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (Paragraph 36, Absatz 2 und 3) und Waisenbeihilfe (Paragraph 43, Absatz 2 und 3) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über kein eigenes Einkommen (Paragraph 13,) verfügen.
  6. Absatz 6,Über einen Antrag auf Umwandlung der Rente nach Absatz eins, oder 2 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 225/1980; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Altersheim

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094350

Alte Dokumentnummer

N6195711707A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P56/NOR12094350