(3)Absatz 3,Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), die Familienzulagen (§§ 16, 17) und der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (§ 18), Hilflosenzulage (§ 18a) oder Blindenzulage (§ 19) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Abs. 2) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Absatz eins, oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,), die Familienzulagen (Paragraphen 16, 17,) und der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 14,) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (Paragraph 18,), Hilflosenzulage (Paragraph 18 a,) oder Blindenzulage (Paragraph 19,) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Absatz eins, die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Absatz 2,) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.