Rechtstracker.at

§ 71 KOVG 1957

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 648/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
§ 7101.07.199431.12.2002 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 7101.01.199030.06.1994 BGBl. Nr. 648/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 648/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (Paragraph 68,) beginnt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (Paragraph 69,) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes folgt.
  2. Absatz 2,Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das zuständige Landesinvalidenamt eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht, wenn und insolange der Versorgungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des Paragraph 69, bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3,Die Versicherung endet mit dem Ablaufe des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung weggefallen sind.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094366

alte Dokumentnummer

N6195711723A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P71/NOR12094366