Rechtstracker.at

§ 103 KOVG 1957

Fassungen
12.07.1957 bis 31.05.1984 — BGBl. Nr. 152/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10301.07.199030.06.2002 § → § BGBl. Nr. 283/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
§ 10312.07.195731.05.1984 BGBl. Nr. 152/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

12.07.1957BGBl. Nr. 152/1957

Außerkrafttretensdatum

31.05.1984aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Wenn auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 152, Abschlagszahlungen auf eine Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe geleistet oder Versorgungsleistungen im Härteausgleiche gewährt wurden, ist zu prüfen, ob ein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetze gegeben ist oder Versorgung gewährt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Versorgung auf die Dauer der Bedürftigkeit als im Härteausgleiche (Paragraph 76,) bewilligt weiterzuleisten. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich im Einzelfalle, wenn die bisherige Leistung in einem aliquoten Verhältnisse zu einer bestimmten Gebühr bewilligt worden war, durch das gleiche aliquote Verhältnis zu dem nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Rentensatz. Im übrigen sind für Art und Höhe der Leistung die Einschränkungen weiter maßgebend, unter denen sie bewilligt worden war. Zweifelsfälle entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 4, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Empfängern von Renten nach dem Invalidenentschädigungsgesetze (Text vom September 1934, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 250), die nach dessen Außerkraftsetzung (Verordnung vom 24. September 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1196) im Härteausgleiche weitergeleistet wurden, ist, wenn und insoweit kein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetze gegeben ist, die bisherige Versorgungsleistung auf die Dauer der Bedürftigkeit als im Härteausgleiche (Paragraph 76,) bewilligt weiterzuleisten. Der Zahlbetrag verringert sich um den Rentenbetrag, auf den etwa nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch besteht.
  3. Absatz 3,Inwiefern in anderen Fällen, in denen nach früheren versorgungsrechtlichen Bestimmungen Leistungen gewährt wurden, die in die Versorgung nach diesem Bundesgesetze nicht übergeleitet werden können, ein Härteausgleich (Paragraph 76,) bewilligt werden kann, bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094401

Alte Dokumentnummer

N6195711758A