(1)Absatz eins,Wenn auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 152, Abschlagszahlungen auf eine Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe geleistet oder Versorgungsleistungen im Härteausgleiche gewährt wurden, ist zu prüfen, ob ein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetze gegeben ist oder Versorgung gewährt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Versorgung auf die Dauer der Bedürftigkeit als im Härteausgleiche (§ 76) bewilligt weiterzuleisten. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich im Einzelfalle, wenn die bisherige Leistung in einem aliquoten Verhältnisse zu einer bestimmten Gebühr bewilligt worden war, durch das gleiche aliquote Verhältnis zu dem nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Rentensatz. Im übrigen sind für Art und Höhe der Leistung die Einschränkungen weiter maßgebend, unter denen sie bewilligt worden war. Zweifelsfälle entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Bestimmungen des § 102 Abs. 4 bleiben unberührt.Wenn auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 152, Abschlagszahlungen auf eine Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe geleistet oder Versorgungsleistungen im Härteausgleiche gewährt wurden, ist zu prüfen, ob ein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetze gegeben ist oder Versorgung gewährt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Versorgung auf die Dauer der Bedürftigkeit als im Härteausgleiche (Paragraph 76,) bewilligt weiterzuleisten. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich im Einzelfalle, wenn die bisherige Leistung in einem aliquoten Verhältnisse zu einer bestimmten Gebühr bewilligt worden war, durch das gleiche aliquote Verhältnis zu dem nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Rentensatz. Im übrigen sind für Art und Höhe der Leistung die Einschränkungen weiter maßgebend, unter denen sie bewilligt worden war. Zweifelsfälle entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 4, bleiben unberührt.