Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Text
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Der durch Rentenumwandlung oder Kapitalabfindung (§ 36 des Invalidenentschädigungsgesetzes, §§ 72 bis 75 des Reichsversorgungsgesetzes, §§ 94 und 95 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes) erloschene Teil der Rente oder des Versehrtengeldes lebt wieder auf, wenn seit der Bewilligung der Rentenumwandlung oder der Kapitalabfindung die Zeit, die der Berechnung der Abfindungssumme zugrunde gelegt worden ist, oder die Zeit, für die der abgefundene Teil des Versehrtengeldes nicht zu zahlen war, verstrichen ist.Der durch Rentenumwandlung oder Kapitalabfindung (Paragraph 36, des Invalidenentschädigungsgesetzes, Paragraphen 72 bis 75 des Reichsversorgungsgesetzes, Paragraphen 94 und 95 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes) erloschene Teil der Rente oder des Versehrtengeldes lebt wieder auf, wenn seit der Bewilligung der Rentenumwandlung oder der Kapitalabfindung die Zeit, die der Berechnung der Abfindungssumme zugrunde gelegt worden ist, oder die Zeit, für die der abgefundene Teil des Versehrtengeldes nicht zu zahlen war, verstrichen ist.
(2)Absatz 2,Die Beschädigtenrenten der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Verpflegsstande des Kriegsinvalidenhauses in Wien befindlichen Beschädigten gelten als nach den Bestimmungen des § 56 Abs. 2 umgewandelt.Die Beschädigtenrenten der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Verpflegsstande des Kriegsinvalidenhauses in Wien befindlichen Beschädigten gelten als nach den Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 2, umgewandelt.
(3)Absatz 3,Wenn eine Frau, deren Witwenrente wegen Wiederverehelichung auf Grund früherer versorgungsrechtlicher Bestimmungen abgefunden worden ist, neuerlich Witwe geworden ist oder wird, ist die nach diesem Bundesgesetz etwa gebührende Witwenrente oder bewilligte Witwenbeihilfe ohne Anrechnung der seinerzeitigen Abfindung zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Dokumentnummer
NOR12094402
Alte Dokumentnummer
N6195711759A