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§ 105 KOVG 1957

Fassungen
01.01.1958 bis 31.05.1984 — BGBl. Nr. 261/1957
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10501.07.199030.06.2002 § → § BGBl. Nr. 283/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
§ 10501.01.195831.05.1984 BGBl. Nr. 261/1957 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1958BGBl. Nr. 261/1957

Außerkrafttretensdatum

31.05.1984aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Frauen, deren Anspruch auf Witwenrente gemäß Paragraph 20, des Invalidenentschädigungsgesetzes im Zeitpunkte der Außerkraftsetzung dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt war, sind den Witwen im Sinne dieses Bundesgesetzes unter der Voraussetzung gleichgestellt, daß sie sich in der Zwischenzeit nicht verehelicht haben. Die Überleitung in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist von Amts wegen durchzuführen, wenn solchen Frauen Versorgungsbezüge an Stelle der seinerzeitigen Witwenrente nach dem Invalidenentschädigungsgesetz als Zuwendung (Härteausgleich) bisher geleistet worden sind.
  2. Absatz 2,Auf Witwen, deren Witwenrente unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung der Witwe eingestellt worden ist, sind ohne Rücksicht darauf, ob die Witwenrente abgefertigt worden ist oder nicht, die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Leistungen an unverheiratete Mütter unehelicher Kinder nach einem an einer Dienstbeschädigung Verstorbenen sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen. Hiegegen ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Bestimmungen des Paragraph 76, sind anwendbar.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 261/1957

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094403

Alte Dokumentnummer

N6195711760A