Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1976Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Nebengebührenzulage
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.
(2)Absatz 2,Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.
(3)Absatz 3,Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.
(4)Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes.
(5)Absatz 5,Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Absatz 4, mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.
(6)Absatz 6,Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt für die Witwe 60 v. H., für eine Halbwaise 12 v. H. und für eine Vollwaise 30 v. H. der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(7)Absatz 7,Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.Der im Absatz 3, angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Anmerkung
ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Schlagworte
Durchschnittssatz, Zulage
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12094440
alte Dokumentnummer
N6195819270R