Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1976Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß das Ausmaß des Todesfallbeitrages das Dreifache des jeweils geltenden Höchstausmaßes der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 nicht übersteigen darf.Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß das Ausmaß des Todesfallbeitrages das Dreifache des jeweils geltenden Höchstausmaßes der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht übersteigen darf.
(2)Absatz 2,Bei Bundestheaterbediensteten, die ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, bildet ein Zwölftel der für das laufende Vertragsjahr vereinbarten Gesamtsumme der Auftrittshonorare die Bemessungsgrundlage für den Todesfallbeitrag. Das in Abs. 1 genannte Höchstausmaß darf jedoch nicht überschritten werden.Bei Bundestheaterbediensteten, die ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, bildet ein Zwölftel der für das laufende Vertragsjahr vereinbarten Gesamtsumme der Auftrittshonorare die Bemessungsgrundlage für den Todesfallbeitrag. Das in Absatz eins, genannte Höchstausmaß darf jedoch nicht überschritten werden.
Anmerkung
ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12094443
alte Dokumentnummer
N6195819273R