Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Vertragsbedienstete im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Anwendung finden und die in den Bundestheatern verwendet werden oder wurden, sowie ihre Hinterbliebenen haben dann einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß nach diesem Bundesgesetz, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung Ruhe(Versorgungs)genüsse beziehen oder Pensionsbeiträge entrichten.Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, Anwendung finden und die in den Bundestheatern verwendet werden oder wurden, sowie ihre Hinterbliebenen haben dann einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß nach diesem Bundesgesetz, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung Ruhe(Versorgungs)genüsse beziehen oder Pensionsbeiträge entrichten.
(2)Absatz 2,Für das Ausmaß der Pensionsbeiträge der im Abs. 1 bezeichneten Bundestheaterbediensteten gelten die Bestimmungen des § 10.Für das Ausmaß der Pensionsbeiträge der im Absatz eins, bezeichneten Bundestheaterbediensteten gelten die Bestimmungen des Paragraph 10,
Schlagworte
BGBl. Nr. 86/1948, Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12094454
alte Dokumentnummer
N6195819284R