Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Pensionsbeitrag in Sonderfällen.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 auf Dienstzeiten, die vor dem Beginn der Spielzeit, in welcher dieses Bundesgesetz in Kraft getreten ist, zurückgelegt wurden, bildet die Entrichtung des Pensionsbeitrages für volle zwölf Monate keine Voraussetzung.Für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, auf Dienstzeiten, die vor dem Beginn der Spielzeit, in welcher dieses Bundesgesetz in Kraft getreten ist, zurückgelegt wurden, bildet die Entrichtung des Pensionsbeitrages für volle zwölf Monate keine Voraussetzung.
(2)Absatz 2,Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 44 Abs. 2 der Bundestheaterpensionsverordnung Pensionsbeiträge nicht mehr zu entrichten hatten, bleiben auch weiterhin von der Entrichtung der Pensionsbeiträge befreit.Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 44, Absatz 2, der Bundestheaterpensionsverordnung Pensionsbeiträge nicht mehr zu entrichten hatten, bleiben auch weiterhin von der Entrichtung der Pensionsbeiträge befreit.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12094455
alte Dokumentnummer
N6195819285R