Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1960Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44bParagraph 44 b
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen
§ 44b. (1) Die Jahresentlohnung ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer an Stelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre.Paragraph 44 b, (1) Die Jahresentlohnung ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer an Stelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt bei der Anwendung des § 8a Abs. 1 zweiter Satz für die Berechnung des monatlichen Teilbetrages der Dienstzulagen sinngemäß.Absatz eins, gilt bei der Anwendung des Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz für die Berechnung des monatlichen Teilbetrages der Dienstzulagen sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12094496
alte Dokumentnummer
N61960102550