Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1961Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1961,
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Kündigungsfristen
§ 33. (1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach
einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten ........................... 1 Woche,
6 Monaten ....................................... 2 Wochen,
1 Jahr .......................................... 1 Monat,
2 Jahren ........................................ 2 Monate,
5 Jahren ........................................ 3 Monate,
10 Jahren ........................................ 4 Monate,
15 Jahren ........................................ 5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 24, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.