Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zusammensetzung der Prüfungskommission.
§ 19. (1) Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.Paragraph 19, (1) Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Er hat gleichzeitig jene Prüfungskommissäre zu bestimmen, die die schriftlichen Aufgaben zu stellen und zu begutachten haben.
(3)Absatz 3,Wer zu einem Kandidaten in einem der in § 34 angeführten Verhältnisse steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.Wer zu einem Kandidaten in einem der in Paragraph 34, angeführten Verhältnisse steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.
Schlagworte
Prüfer, Angehörigenverhältnis
Dokumentnummer
NOR12094571
alte Dokumentnummer
N6196120651S