Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ort und Zeit der Richteramtsprüfung.
§ 20. (1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Bundesministerium für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.Paragraph 20, (1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Bundesministerium für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.
Dokumentnummer
NOR12094572
alte Dokumentnummer
N6196120652S