Rechtstracker.at

§ 22 RStDG

Fassungen
01.05.1962 bis 30.12.2003 — BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute31.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 2201.05.196230.12.2003 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.05.1962BGBl. Nr. 305/1961

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003danach: BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ergebnis der Richteramtsprüfung.

Paragraph 22, (1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

  1. Ziffer eins
    ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden, hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
  2. Ziffer 2
    sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
  3. Ziffer 3
    gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
  4. Ziffer 4
    nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
  2. Absatz 3,Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, dann sind die für die jeweils beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
  3. Absatz 4,Lautet die Note auf "nicht genügend", dann ist die Prüfung nicht bestanden.
  4. Absatz 5,Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
  5. Absatz 6,Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat über das Prüfungsergebnis dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094574

alte Dokumentnummer

N6196120654S