Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Wiederholung der Richteramtsprüfung.
§ 23. (1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission mit absoluter Stimmenmehrheit die Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann. Diese Frist ist mit mindestens sechs Monaten und höchstens einem Jahr festzusetzen und sowohl in der Niederschrift als auch im Zeugnis über das Prüfungsergebnis zu vermerken.Paragraph 23, (1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission mit absoluter Stimmenmehrheit die Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann. Diese Frist ist mit mindestens sechs Monaten und höchstens einem Jahr festzusetzen und sowohl in der Niederschrift als auch im Zeugnis über das Prüfungsergebnis zu vermerken.
(2)Absatz 2,Die Richteramtsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. § 21 Abs. 3 ist anzuwenden.Die Richteramtsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Paragraph 21, Absatz 3, ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12094575
alte Dokumentnummer
N6196120655S