Rechtstracker.at

§ 32 RStDG

Fassungen
01.03.1980 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 90/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute29.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 166/2023
§ 3201.01.202328.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 3229.01.202031.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 3208.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 3201.01.200807.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 3231.12.200331.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 3201.10.199530.12.2003 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 3201.07.199430.09.1995 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 3201.03.198030.06.1994 BGBl. Nr. 90/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.03.1980BGBl. Nr. 90/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Besetzungsvorschläge.

Paragraph 32, (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel oder bei dem die Planstelle besetzt werden soll, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist an das übergeordnete Oberlandesgericht weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

  1. Absatz 2,Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen bei den Oberlandesgerichten mit Ausnahme der Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel oder bei dem die Planstelle zu besetzen ist, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,)
  3. Absatz 4,Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
  4. Absatz 5,Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.
  5. Absatz 6,Verspätet überreichte Bewerbungsgesuche sind bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen so lange zu berücksichtigen, als der erstberufene Personalsenat den Besetzungsvorschlag nicht beschlossen hat.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094584

alte Dokumentnummer

N6196120664S