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§ 38 RStDG

Fassungen
01.03.1980 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 90/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.10.1995 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 3801.03.198030.09.1995 BGBl. Nr. 90/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.03.1980BGBl. Nr. 90/1980

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wahltermin.

Verzeichnis der wahlberechtigten und wählbaren Richter.

Paragraph 38, (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer des Personalsenates Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl des neuen Personalsenates zu bestimmen und den wahlberechtigten Richtern so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens zwei Wochen vor der Wahl zukommt. Diese Verständigung hat auch an Richter zu ergehen, deren Wahlberechtigung ruht.

  1. Absatz 2,Gleichzeitig ist ein Verzeichnis der am Wahltag wahlberechtigten und der am Wahltag wählbaren Richter anzufertigen, durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen und beim Gerichtshof erster Instanz auch den unterstellten Bezirksgerichten mitzuteilen. Der Beginn und das Ende der Einsichtsfrist sind bekanntzugeben. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Richter gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Verzeichnisses beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Hierüber hat bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, beim Obersten Gerichtshof dessen Personalsenat zu entscheiden.

Schlagworte

Wählerverzeichnis

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094590

alte Dokumentnummer

N6196120670S