Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Stimmzettel.
§ 40. (1) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Zeitpunktes des Beginnes und des Endes der Wahl ist den Richtern ein amtlicher Stimmzettel (Muster in der Anlage) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zuzustellen.Paragraph 40, (1) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Zeitpunktes des Beginnes und des Endes der Wahl ist den Richtern ein amtlicher Stimmzettel (Muster in der Anlage) Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zuzustellen.
(2)Absatz 2,Auf dem Stimmzettel sind durch Druck, Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigungen untereinander so viele Zeilen zu setzen und an der linken Seite mit so vielen arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Auf der rechten Seite jeder Zeile sind die Wahlpunkte anzugeben. Die Wahlpunkte haben in umgekehrter arithmetischer Reihenfolge zu den links eingesetzten Ziffern zu stehen. Die Mitte jeder Zeile ist für die Ausfüllung durch den Wähler freizuhalten.
Dokumentnummer
NOR12094592
alte Dokumentnummer
N6196120672S