Rechtstracker.at

§ 41 RStDG

Fassungen
01.05.1962 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.10.1995 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 4101.05.196230.09.1995 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.05.1962BGBl. Nr. 305/1961

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausfüllung und Wertung des Stimmzettels.

Paragraph 41, (1) Von den Wahlberechtigten sind auf dem amtlichen Stimmzettel untereinander so viele Namen zu verzeichnen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Hiebei hat eine getrennte Verzeichnung nach Mitgliedern und Ersatzmännern zu unterbleiben. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger Namen, so verliert er deshalb seine Gültigkeit nicht. Andere als die amtlichen Stimmzettel sind ungültig.

  1. Absatz 2,Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle gereihte Richter erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind; der an zweiter und weiterer Stelle gereihte Richter erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.
  2. Absatz 3,Ist der Name desselben Richters auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Stimmen, die auf einen nicht wählbaren Richter entfallen, sind ungültig.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094593

alte Dokumentnummer

N6196120673S