Rechtstracker.at

§ 43 RStDG

Fassungen
01.03.1968 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 68/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 4301.10.199530.06.2015 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 4301.03.196830.09.1995 BGBl. Nr. 68/1968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.03.1968BGBl. Nr. 68/1968

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wertung der Wahlpunkte. Annahme der Wahl.

Paragraph 43, (1) Von den Richtern, deren Zahl an Wahlpunkten mehr als die Hälfte der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt, sind entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner die Richter mit der höheren Zahl an Wahlpunkten als Mitglieder und die Richter mit der niedrigeren Zahl an Wahlpunkten als Ersatzmänner des Personalsenates gewählt.

  1. Absatz 2,Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder Ersatzmänner in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmann gewählt ist.
  2. Absatz 3,Beträgt die Zahl der Wahlpunkte nicht mehr als die Hälfte der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel, so ist rücksichtlich der noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmänner zur engeren Wahl zu schreiten.
  3. Absatz 4,Die Annahme der Wahl ist Amtspflicht.

Schlagworte

Ermittlung, Wahlverfahren

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094595

alte Dokumentnummer

N6196120675S