Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Wertung der Wahlpunkte. Annahme der Wahl.
§ 43. (1) Von den Richtern, deren Zahl an Wahlpunkten mehr als die Hälfte der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt, sind entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner die Richter mit der höheren Zahl an Wahlpunkten als Mitglieder und die Richter mit der niedrigeren Zahl an Wahlpunkten als Ersatzmänner des Personalsenates gewählt.Paragraph 43, (1) Von den Richtern, deren Zahl an Wahlpunkten mehr als die Hälfte der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt, sind entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner die Richter mit der höheren Zahl an Wahlpunkten als Mitglieder und die Richter mit der niedrigeren Zahl an Wahlpunkten als Ersatzmänner des Personalsenates gewählt.
(2)Absatz 2,Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder Ersatzmänner in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmann gewählt ist.
(3)Absatz 3,Beträgt die Zahl der Wahlpunkte nicht mehr als die Hälfte der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel, so ist rücksichtlich der noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmänner zur engeren Wahl zu schreiten.
(4)Absatz 4,Die Annahme der Wahl ist Amtspflicht.
Schlagworte
Ermittlung, Wahlverfahren
Dokumentnummer
NOR12094595
alte Dokumentnummer
N6196120675S