Rechtstracker.at

§ 44 RStDG

Fassungen
01.05.1962 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute01.10.1995 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 4401.05.196230.09.1995 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.05.1962BGBl. Nr. 305/1961

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Engere Wahl.

Paragraph 44, (1) In die engere Wahl sind von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit den verhältnismäßig meisten Wahlpunkten doppelt so viele einzubeziehen, als zu wählen sind. Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los, wer in die engere Wahl zu bringen ist.

  1. Absatz 2,Stimmen, die bei der engeren Wahl auf einen nicht in die engere Wahl gebrachten Richter entfallen, sind ungültig.
  2. Absatz 3,Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 43 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Wahlverfahren

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094596

alte Dokumentnummer

N6196120676S