Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Engere Wahl.
§ 44. (1) In die engere Wahl sind von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit den verhältnismäßig meisten Wahlpunkten doppelt so viele einzubeziehen, als zu wählen sind. Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los, wer in die engere Wahl zu bringen ist.Paragraph 44, (1) In die engere Wahl sind von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit den verhältnismäßig meisten Wahlpunkten doppelt so viele einzubeziehen, als zu wählen sind. Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los, wer in die engere Wahl zu bringen ist.
(2)Absatz 2,Stimmen, die bei der engeren Wahl auf einen nicht in die engere Wahl gebrachten Richter entfallen, sind ungültig.
(3)Absatz 3,Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungen der §§ 37 bis 43 sinngemäß anzuwenden.Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 43 sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12094596
alte Dokumentnummer
N6196120676S