Rechtstracker.at

§ 46 RStDG

Fassungen
01.05.1962 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.10.1995 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 4601.05.196230.09.1995 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.05.1962BGBl. Nr. 305/1961

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Anfechtung der Wahl.

Paragraph 46, (1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn eine Vorschrift der Paragraphen 38 bis 44 verletzt, ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einspruch nach Paragraph 38, Absatz 2, hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.

  1. Absatz 2,Über die Anfechtung entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, beim Obersten Gerichtshof dessen Personalsenat.

Schlagworte

Wahlanfechtung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094598

alte Dokumentnummer

N6196120678S