Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Anfechtung der Wahl.
§ 46. (1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn eine Vorschrift der §§ 38 bis 44 verletzt, ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einspruch nach § 38 Abs. 2 hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.Paragraph 46, (1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn eine Vorschrift der Paragraphen 38 bis 44 verletzt, ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einspruch nach Paragraph 38, Absatz 2, hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.
(2)Absatz 2,Über die Anfechtung entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, beim Obersten Gerichtshof dessen Personalsenat.
Schlagworte
Wahlanfechtung
Dokumentnummer
NOR12094598
alte Dokumentnummer
N6196120678S